Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. §§ 280 ff. (modif. in 680, 682)
gem. § 678
gem. §§ 687 II 1, 678
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
übergegangen
untergegangen
durch Leistung
durch Rechtsgeschäft
in sonstiger Weise
Unmöglichkeit der Leistung
Unmöglichkeit der Gegenleistung
Leistungshindernis
dauerhaft
nachträglich
bei Stückschuld
bei Gattungsschuld
bei Geldschuld
bei Wahlschuld