Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. §§ 280 ff. (modif. in 680, 682)


gem. § 678


gem. §§ 687 II 1, 678


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


übergegangen


untergegangen


durch Leistung


durch Rechtsgeschäft


in sonstiger Weise


Unmöglichkeit der Leistung


Unmöglichkeit der Gegenleistung


Leistungshindernis


dauerhaft


nachträglich


bei Stückschuld


bei Gattungsschuld


bei Geldschuld


bei Wahlschuld