Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. §§ 280 ff. (modif. in 680, 682)


gem. § 678


gem. §§ 687 II 1, 678


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Fälligkeit


keine Einreden


kein Verstoß gegen Treu und Glauben


Einrede steht zu


Einrede geltend gemacht


dauernde Einreden


vorübergehende Einreden


spezielle vorüber- gehende Einreden


Zurück- behaltungsrechte


Unsicherheitseinrede


Stundung


sonstige