Verstoß gegen Beihilferegelungen


keine Sonderregeln anwendbar


Tatbestand unzulässiger Beihilfe


keine Rechtfertigung


Begünstigung


staatlichen Ursprungs


für bestimmte Adressaten


Verfälschung des Wettbewerbs


Handel zwischen MS beeinträchtigt


potentielle Auswirkungen


keine rein lokale Wirtschaftstätigkeit