Verstoß gegen Beihilferegelungen
keine Sonderregeln anwendbar
Tatbestand unzulässiger Beihilfe
keine Rechtfertigung
Legalausnahmen gem. Art. 107 II
Ausn. im Ermessen der Kommission
Ausnahmen nach
Art. 106 II
ein Fall des Art. 107 III liegt vor
durch die Kommission zugelassen