auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Fälligkeit


keine Einreden


kein Verstoß gegen Treu und Glauben


Einrede steht zu


Einrede geltend gemacht


dauernde Einreden


vorübergehende Einreden


spezielle dauernde Einreden


Verjährung


Leistung unzumutbar


Bereicherungs- einrede


Arglisteinrede