Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Fälligkeit
keine Einreden
kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Einrede steht zu
Einrede geltend gemacht
dauernde Einreden
vorübergehende Einreden
spezielle dauernde Einreden
Verjährung
Leistung unzumutbar
Bereicherungs- einrede
Arglisteinrede
verjährbarer Anspruch
Fristablauf begonnen
Frist abgelaufen
Ablaufstörungen abgelaufen
gemäß Spezialregeln
gemäß § 200
gemäß § 199 I
Höchstfristen gem. § 199 II-IV