Anspruch auf Vertragserfüllung


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Fälligkeit


keine Einreden


kein Verstoß gegen Treu und Glauben


Einrede steht zu


Einrede geltend gemacht


dauernde Einreden


vorübergehende Einreden


spezielle dauernde Einreden


Verjährung


Leistung unzumutbar


Bereicherungs- einrede


Arglisteinrede


verjährbarer Anspruch


Fristablauf begonnen


Frist abgelaufen


Ablaufstörungen abgelaufen


gemäß Spezialregeln


gemäß § 200


gemäß § 199 I


Höchstfristen gem. § 199 II-IV


allgemeine Verjährungsfrist gilt


Anspruch entstanden = fällig


Kenntnis des Gläubigers


Jahresende