auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Fälligkeit
keine Einreden
kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Einrede steht zu
Einrede geltend gemacht
dauernde Einreden
vorübergehende Einreden
spezielle dauernde Einreden
Verjährung
Leistung unzumutbar
Bereicherungs- einrede
Arglisteinrede