Verstoß gegen Beihilferegelungen


keine Sonderregeln anwendbar


Tatbestand unzulässiger Beihilfe


keine Rechtfertigung


Legalausnahmen gem. Art. 107 II


Ausn. im Ermessen der Kommission


Ausnahmen nach
Art. 106 II


ein Fall des Art. 107 III liegt vor


durch die Kommission zugelassen


in der Gruppen- freistellungsVO


im Einzelfall im Notifiz.verfahren