auf Grundbuch bezogene Ansprüche
auf Zustimmung zur Eintragung, § 888
auf Grundbuch- berichtigung, § 894
auf Löschung,
§ 1179a
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Fälligkeit
keine Einreden
kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Einrede steht zu
Einrede geltend gemacht
dauernde Einreden
vorübergehende Einreden