Verstoß gegen Beihilferegelungen


keine Sonderregeln anwendbar


Tatbestand unzulässiger Beihilfe


keine Rechtfertigung


Legalausnahmen gem. Art. 107 II


Ausn. im Ermessen der Kommission


Ausnahmen nach
Art. 106 II


weil Kriterien gem. EuGH erfüllt


weil Kriterien gem. Kommission erfüllt


Betrauung mit Daseinsvorsorge


Altmark-Kriterien erfüllt (erste 3)


Notifizierung erfolgt


klar definierte Verpflichtungen


Ausgleich obj. u. transp. festgelegt


Ausgleich nicht höher als Kosten