Verstoß gegen Beihilferegelungen
keine Sonderregeln anwendbar
Tatbestand unzulässiger Beihilfe
keine Rechtfertigung
Legalausnahmen gem. Art. 107 II
Ausn. im Ermessen der Kommission
Ausnahmen nach
Art. 106 II
weil Kriterien gem. EuGH erfüllt
weil Kriterien gem. Kommission erfüllt
Betrauung mit Daseinsvorsorge
Altmark-Kriterien erfüllt (erste 3)
Notifizierung erfolgt
im Rahmen der FreistellungsE
im Einzelfall im Notifiz.verfahren