Genehmigungspflicht
Verpflichteter: Netz
betreiber
Energie- versorgungsnetz
Aufnahme des Netzbetriebs
Netzfunktion wird aufgenommen
Fortführung (n. beachtlicher Unterbr.)
wesentl. Erweiterung des Betriebs
Rechtsnachfolge
Netzbetrieb durch neuen Rechtsträger
keine Ausnahme des § 4 III EnWG
ein Fall der Nachfolge gem. § 4 III
Übergang d. Geneh- migung möglich
weil gem. § 4 III vorhanden
weil frühere Form der Genehm. vorhanden
weil früher genehmigungsfrei