bewegliche Sachen


dingliche Einigung


Übergabe (oder Übergabesurrogat)


Einigsein bei Übergabe(-surrogat)


Berechtigung des Verfügenden


Berechtigung liegt vor


Erwerb trotz fehlender Berechtigung


verfügungsberech- tigter Eigentümer


verfügungsberecht. Nichteigentümer


Dritter mit Einwilligung


Verfügung durch Eigentümer


kein Verfügungsverbot


keine Verfügungs- beschränkung


kein Rückerwerb


bei Vollendung des Rechtserwerbs


Eigentümer im GB eingetragen


Erwerb aufgrund Vormerkung


Erwerber ist vor- merkungsberechtigt


beeinträchtigende Verfügung


Zustimmung des GB-Berechtigten