bewegliche Sachen


dingliche Einigung


Übergabe (oder Übergabesurrogat)


Einigsein bei Übergabe(-surrogat)


Berechtigung des Verfügenden


Berechtigung liegt vor


Erwerb trotz fehlender Berechtigung


wegen Genehmigung der Verfügung


wegen Gutglaubens- tatbestand


Gutglaubenserwerb nach §§ 932 ff.


Gutglaubenserwerb nach § 366 HGB


Anwendbarkeit


Rechtsschein


guter Glaube


Sache nicht abhanden gekommen


keine Bösgläubigkeit


zum Zeitp. d. Voll- endung d. Erwerbs


bei § 929 S. 1 = Übergabe


bei § 929 S.2 = Einigung


bei § 930 = Übergabe


bei § 931 = Abtretung / Besitzerwerb