Anspruch auf Anschluss


Anwendungsbereich des EEG


anspruchsberechtigte Anlage


Verpflichteter: Netzbetreiber


richtiger Verknüpfungspunkt


ordnungsgemäße Ausführung


Anlagen unter 30 kW, § 8 I 2 EEG


kürzeste Entfernung,
§ 8 I 1 EEG


technisch + wirtsch. günstigerer Punkt


nach Wahl des Anlagenbetreibers


nach Wahl des Netzbetreibers


keine Spezialregelung


kürzeste Entfernung in Luftlinie


Spannungsebene geeignet


Stromabnahme möglich


kein Netzpunkt besser geeignet


anderer Verknüpfungspunkt


technisch günstiger


wirtschaftlich günstiger