Anspruch auf Anschluss
Anwendungsbereich des EEG
anspruchsberechtigte Anlage
Verpflichteter: Netzbetreiber
richtiger Verknüpfungspunkt
ordnungsgemäße Ausführung
Anlagen unter 30 kW, § 8 I 2 EEG
kürzeste Entfernung,
§ 8 I 1 EEG
technisch + wirtsch. günstigerer Punkt
nach Wahl des Anlagenbetreibers
nach Wahl des Netzbetreibers
keine Spezialregelung
kürzeste Entfernung in Luftlinie
Spannungsebene geeignet
Stromabnahme möglich
kein Netzpunkt besser geeignet
anderer Verknüpfungspunkt
technisch günstiger
wirtschaftlich günstiger