Anspruch auf Anschluss
Anwendungsbereich des EEG
anspruchsberechtigte Anlage
Verpflichteter: Netzbetreiber
richtiger Verknüpfungspunkt
ordnungsgemäße Ausführung
Anlagen unter 30 kW, § 8 I 2 EEG
kürzeste Entfernung,
§ 8 I 1 EEG
technisch + wirtsch. günstigerer Punkt
nach Wahl des Anlagenbetreibers
nach Wahl des Netzbetreibers
keine Spezialregelung
kürzeste Entfernung in Luftlinie
Spannungsebene geeignet
Stromabnahme möglich
kein Netzpunkt besser geeignet
anderer Verknüpfungspunkt
technisch günstiger
wirtschaftlich günstiger
geringere Kosten
unmittelbar durch Anschluss
bei gesamtwirtsch. Betrachtung