Anspruch aus § 985
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Sache i.S.d. § 985
Anspruchsteller ist Eigentümer
Anspruchsgegner ist Besitzer
kein Recht zum Besitz
weil Eigentum nachgewiesen
weil nach § 1006 vermutet
Eigentum erworben
Eigentum nicht verloren
rechtsgeschäftlich
gesetzlich
kraft Hoheitsaktes
bewegliche Sachen
Immobilien
Sonderfall: Pfandverwertung
Sonderfall: Erwerb über AnwartschaftsR
Auflassung
Eintragung
Einigsein bei Eintragung
Berechtigung
Bindung an Auflassung
gegeben
§ 130 II analog