Anspruch aus § 985


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Sache i.S.d. § 985


Anspruchsteller ist Eigentümer


Anspruchsgegner ist Besitzer


kein Recht zum Besitz


weil Eigentum nachgewiesen


weil nach § 1006 vermutet


Eigentum erworben


Eigentum nicht verloren


rechtsgeschäftlich


gesetzlich


kraft Hoheitsaktes


bewegliche Sachen


Immobilien


Sonderfall: Pfandverwertung


Sonderfall: Erwerb über AnwartschaftsR


Auflassung


Eintragung


Einigsein bei Eintragung


Berechtigung


Bindung an Auflassung


gegeben


§ 130 II analog