Anspruch aus § 985


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Sache i.S.d. § 985


Anspruchsteller ist Eigentümer


Anspruchsgegner ist Besitzer


kein Recht zum Besitz


weil Eigentum nachgewiesen


weil nach § 1006 vermutet


Eigentum erworben


Eigentum nicht verloren


rechtsgeschäftlich


gesetzlich


kraft Hoheitsaktes


bewegliche Sachen


Immobilien


Sonderfall: Pfandverwertung


Sonderfall: Erwerb über AnwartschaftsR


Anwartschaftsrecht erworben


Anwartschaftsrecht nicht verloren


Bedingung eingetreten


Primärerwerb


Sekundärerwerb


Eigentumsvorbehalt


Sicherungsüber- eignung m. aufl. Bed.


Anwartschaftsrecht bei Immobilienerwerb


bedingte Einigung,
§§ 929, 158


Übergabe (oder Übergabesurrogat)


Einigsein


Berechtigung des Verfügenden


Möglichkeit des Bedingungseintritts


Übergabe


Übergabesurrogat


Besitzerwerb durch Erwerber


auf Veranlassung des Veräußerers


Besitzverlust beim Veräußerer (voll)


in Erfüllung der Einigung