Anspruch aus § 985
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Sache i.S.d. § 985
Anspruchsteller ist Eigentümer
Anspruchsgegner ist Besitzer
kein Recht zum Besitz
weil Eigentum nachgewiesen
weil nach § 1006 vermutet
Eigentum erworben
Eigentum nicht verloren
rechtsgeschäftlich
gesetzlich
kraft Hoheitsaktes
bewegliche Sachen
Immobilien
Sonderfall: Pfandverwertung
Sonderfall: Erwerb über AnwartschaftsR
Anwartschaftsrecht erworben
Anwartschaftsrecht nicht verloren
Bedingung eingetreten
Primärerwerb
Sekundärerwerb
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsüber- eignung m. aufl. Bed.
Anwartschaftsrecht bei Immobilienerwerb
bedingte Einigung,
§§ 929, 158
Übergabe (oder Übergabesurrogat)
Einigsein
Berechtigung des Verfügenden
Möglichkeit des Bedingungseintritts
Berechtigung liegt vor
Erwerb trotz fehlender Berechtigung
wegen Genehmigung der Verfügung
wegen Gutglaubens- tatbestand
Gutglaubenserwerb nach §§ 932 ff.
Gutglaubenserwerb nach § 366 HGB
Anwendbarkeit
Rechtsschein
guter Glaube
Sache nicht abhanden gekommen
Verkehrsgeschäft
kein absolutes Veräußerungsverbot
§ 80, 81 InsO
§ 1365 BGB ff.
§ 1643 BGB, § 1812 BGB