Anspruch aus § 985


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Sache i.S.d. § 985


Anspruchsteller ist Eigentümer


Anspruchsgegner ist Besitzer


kein Recht zum Besitz


weil Eigentum nachgewiesen


weil nach § 1006 vermutet


Eigentum erworben


Eigentum nicht verloren


rechtsgeschäftlich


gesetzlich


kraft Hoheitsaktes


bewegliche Sachen


Immobilien


Sonderfall: Pfandverwertung


Sonderfall: Erwerb über AnwartschaftsR


Anwartschaftsrecht erworben


Anwartschaftsrecht nicht verloren


Bedingung eingetreten


Primärerwerb


Sekundärerwerb


Eigentumsvorbehalt


Sicherungsüber- eignung m. aufl. Bed.


Anwartschaftsrecht bei Immobilienerwerb


bedingte Einigung,
§§ 929, 158


Übergabe (oder Übergabesurrogat)


Einigsein


Berechtigung des Verfügenden


Möglichkeit des Bedingungseintritts


Berechtigung liegt vor


Erwerb trotz fehlender Berechtigung


wegen Genehmigung der Verfügung


wegen Gutglaubens- tatbestand


Gutglaubenserwerb nach §§ 932 ff.


Gutglaubenserwerb nach § 366 HGB


Anwendbarkeit


Rechtsschein


guter Glaube


Sache nicht abhanden gekommen


keine Bösgläubigkeit


zum Zeitp. d. Voll- endung d. Erwerbs


bei § 929 S. 1 = Übergabe


bei § 929 S.2 = Einigung


bei § 930 = Übergabe


bei § 931 = Abtretung / Besitzerwerb