Rechtsnachfolge


Netzbetrieb durch neuen Rechtsträger


keine Ausnahme des § 4 III EnWG


ein Fall der Nachfolge gem. § 4 III


Übergang d. Geneh- migung möglich


weil gem. § 4 III vorhanden


weil frühere Form der Genehm. vorhanden


weil früher genehmigungsfrei