Willenserklärung


äußerer Tatbestand


innerer Tatbestand


(innerer) Handlungswille


Erklärungs- bewusstsein


kein Willensvorbehalt


§ 116 S.2, Vorbehalt erkannt


Scheingeschäft


§ 118, Mangel der Ernstlichkeit


empfangsbedürftige WE


insgeheim


Vorbehalt, d. Erklärte nicht zu wollen


Adressat hat Vorbehalt erkannt