auf Verwertung


auf Duldung der ZV gem. § 1147


auf Befriedigung aus Verkauf, § 1228


auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


sonstige


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Fälligkeit


keine Einreden


kein Verstoß gegen Treu und Glauben


Einrede steht zu


Einrede geltend gemacht