Anspruch auf Anschluss


Anwendungsbereich des EEG


anspruchsberechtigte Anlage


Verpflichteter: Netzbetreiber


richtiger Verknüpfungspunkt


ordnungsgemäße Ausführung


Anlagen unter 30 kW, § 8 I 2 EEG


kürzeste Entfernung,
§ 8 I 1 EEG


technisch + wirtsch. günstigerer Punkt


nach Wahl des Anlagenbetreibers


nach Wahl des Netzbetreibers


keine Spezialregelung


kürzeste Entfernung in Luftlinie


Spannungsebene geeignet


Stromabnahme möglich


kein Netzpunkt besser geeignet


anderer Verknüpfungspunkt


technisch günstiger


wirtschaftlich günstiger


geringere Kosten


unmittelbar durch Anschluss


bei gesamtwirtsch. Betrachtung