Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Tatbestand


Rechtswidrigkeit


Verschulden


keine Rechtfertigung


spez. Anforderungen bei offenen TB


es liegt kein offener Tatbestand vor


bei Recht am Gewerbebetrieb


bei allgemeinem Persönlichkeitsrecht