Anspruch aus
§ 812 I 1 1. Alt.


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


etwas erlangt


durch Leistung


ohne Rechtsgrund


kein Ausschluss des Anspruchs


kein Rechtsgrund vom Anfang an


dauernde Einrede gem. § 813 I


vertraglich


gesetzlich


sonstige