Verstoß gegen Beihilferegelungen


keine Sonderregeln anwendbar


Tatbestand unzulässiger Beihilfe


keine Rechtfertigung


Begünstigung


staatlichen Ursprungs


für bestimmte Adressaten


Verfälschung des Wettbewerbs


Handel zwischen MS beeinträchtigt


Leistung


unmittelbar oder mittelbar


keine angemessene Gegenleistung


de-minimis-Grenze überschritten


jeder geldwerte Vorteil


in beliebiger Form